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"Hartz IV"

Erspartes für Kinder darf nicht auf Namen der Eltern

13. Mai 2009

Bild: PhotoCase.com[nachrichten-café/ddp] "Hartz-IV"-Empfänger können Erspartes für ihren Nachwuchs nur dann behalten, wenn dass Geld auch tatsächlich auf den Namen der Kinder angelegt ist. Andernfalls steht den Kindern kein eigener Freibetrag bei der Anrechnung von Vermögen zu, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 4 AS 79/08 R). Minderjährige Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen derzeit höchstens ein "Vermögen" von 3100 Euro besitzen. Bei Erwachsenen sind es 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens aber auch 3100 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für die Altersvorsorge.

Im Fall der Klägerin, einer alleinerziehenden Mutter aus Herne, hatte das Jobcenter den Vermögensfreibetrag mit 8500 Euro berechnet. Da die Frau aber über Erspartes in Höhe von knapp 9700 Euro verfügte, wurden ihr und ihrer heute vierjährigen Tochter keine "Hartz-IV"-Leistungen bewilligt.

Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass auch ihrem Kind ein weiterer Vermögensfreibetrag gewährt werden müsse - zumal gut 3000 Euro des Ersparten dem Mädchen gehören würden. Das Geld sei ihr von Verwandten und Freunden zur Geburt geschenkt worden.

Deutschlands oberste Sozialrichter wollten sich dieser Sicht jedoch nicht anschließen: Weil das Sparbuch auf den Namen der Mutter laufe, gehöre es zu ihrem Vermögen. Ein Freibetrag sei deshalb auch nur bei ihr zu berücksichtigen.

Foto: PhotoCase.com

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